Satzung

 

Satzung für „Paritätischer Verein Heidekreis e.V. „

§ 1 Sitz und Name
1. Der Verein führt den Namen „ Paritätischer Verein Heidekreise .V.“
2. Gemeinnützige Einrichtung im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e. V. (Mitgliedsorganisation im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Niedersachsen).
3. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Fallingbostel.
4. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr . VR 172 eingetragen.

§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnungvom 01.01.1977 und zwar durch sozialpädagogische Betreuung von Personen (z. B. Kinder,Jugendliche, Behinderte und andere Gruppen sozial Benachteiligter) in Einrichtungen der Elementarerziehung. Weiterhin durch Förderung der Altenhilfe, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Betreuung pflegebedürftiger Menschen.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Kindergärten und Spielkreisen und Errichtung/Betrieb/Beteiligung von/an gemeinnützigen Einrichtungen, die der Förderung der Altenhilfe, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
2. Der Verein kann seine Maßnahmen in offener, halboffener und geschlossener Maßnahme durchführen.
3. Er arbeitet ohne konfessionelle, parteipolitische Bindung aus christlicher und humanitärer Verantwortung.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede/r volljährige Bürger/in werden, die/der im Besitz ihrer/seiner geistigen Fähigkeiten und bürgerlichen Rechte ist. Auch juristische Personen können Mitglied werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund in Sachen der nachfolgenden Ziffer 3a) vorliegt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand,
a) wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt oder den Zwe­cken des Vereins zuwider handelt oder sich – auch außerhalb der Vereinsarbeit – in einer Weise verhält, die den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins offensichtlich entgegensteht.
b) wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen zwei Monate im Rückstand ist und seine Schuld trotz zweier schriftlicher Aufforderungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen und in denen die Androhung des Ausschlusses enthalten se in muss, nicht begleicht.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit zuteilen.
4. Gegen den Ausschlussbescheid steht dem Mitglied das Recht des Einspruches zu. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat Innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides durch eingeschriebenen Brief an die/den Vorsitzende/n des Vorstandes zu erfolgen.
5. Bei Mitgliedern, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem dem Verein angegliederten Betrieb stehen, ruht das aktive und passive Wahlrecht; sie sind darüber hinaus in Angelegenheiten, die den für sie zuständigen Betrieb betreffen, von der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung dieser Beiträge ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
§ 5 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
c) Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in und
d) zwei Beisitzerin/innen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemein­sam vertretungsberechtigt .
2. entfallen –
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und arbeiten ehrenamtlich. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
4. Scheidet ein einzelnes Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann sich der Vorstand selb­ständig ergänzen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der jeweiligen Vorsitzenden.
6. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins wird dem/der Geschäftsführer/in übertragen. Dem Vorstand obliegt die Kontrolle dieser Geschäfte.
7. Die Regelung der personellen Besetzung der Einrichtungen durch Personaleinstellung und -entlassung kann dem/der Geschäftsführer/in übertragen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber jährlich einmal zusammen. Soweit nicht anders be­stimmt ist, kommen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einla­dungsfrist von lOTagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Entscheidungen und Beschlüsse :
a. Aufgaben des Vereins
b. Rechenschaftsbericht des Vorstandes
c. Satzungsänderungen
d. Entlastungen
e. Wahl des Vorstandes
f. Wahl des/der Kassenprüfer/s/in
g. Auflösung des Vereins
5. Die Kassenprüfer/innen erstatten Bericht aufgrund des geprüften Jahresabschlusses durch die prüfende Gesellschaft.

§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
Der wesentliche Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist zu protokollieren. Satz 2 entfällt . Der Protokollführer hat das Protokoll zu unterzeichnen.
Satz 4 entfällt.

§ 9 Auflösung des Vereins – Vermögensbindung
1. Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
2. Änderungen der Satzung oder eine Auflösung des Vereins kommen nur zustande, wenn sie gern. §7 Ziffer 6 in der Einladung als Gegenstand der Tagesordnung ordnungsgemäß mitgeteilt wurden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Heidekreis, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes aus­geführt werden .

§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember des Jahres.

 

1.11.2017

 

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Vorstand                                  Vorstand

 

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